Förderverein Krankenhaus und Notarztstandort Adenau e.V.
Satzung

Satzung

Satzung

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: „Förderverein Krankenhaus und Notarztstandort Adenau e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Adenau.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

Ziel des Vereins ist es, den Bürgern Gelegenheit zu geben, ihr Interesse, ihre Mitarbeit und Verbundenheit mit dem Krankenhaus Adenau und mit der notärztlichen Versorgung incl. Aus- und Weiterbildung in unserer Region zu bekunden und es bei der Erfüllung seiner Aufgaben als christliches, regionales Haus im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zum Wohle der Bevölkerung zu unterstützen bzw. den Notarztstandort Adenau auf vielfältige Art und Weise zu stärken und zu fördern.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Ideelle und materielle Unterstützung beim weiteren Bau-, Ausbau und der Entwicklung des Krankenhauses und seiner Einrichtungen, sowie durch Beratung, Beschaffung und Vorhaltung medizinischer Geräte, insbesondere auch durch die Weitergabe von Spenden und anderen Zuwendungen.
  2. Förderung der Zusammenarbeit zwischen der vorgenannten Institution, dem Träger, den Bürgern, Vereinen und Verbänden des Versorgungsbereichs im Sinne eines bürgernahen, christlich geprägten und modernen Krankenhauses mit optimaler Versorgung der Bevölkerung.
  3. Ständige Kontaktpflege zwischen dem Krankenhaus und den Bürgern sowie den einschlägigen Institutionen, Vereinen und Verbänden. Durchführung von Sonderaktionen und Veranstaltungen für Vereinszwecke in Zusammenarbeit mit dem Krankenhaus, wobei diese Veranstaltungen nicht wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein dürfen.
  4. Übermittlung von Anliegen der Patienten und Besucher im Sinne einer bestmöglichen Betreuung und Zusammenarbeit.
  5. Materielle und ideelle Unterstützung des Notarztstandortes Adenau.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche oder juristische Person erwerben.

Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung.

Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber die Satzung als für ihn verbindlich an.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorsitzende, wobei eine Ablehnung der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden

§ 4

Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 6

Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister
  4. sowie bis zu sechs Beisitzern

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Die Aufgaben des Vorstands ergeben sich aus dem Vereinszweck.

Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vereinsvorstand.

Mittel, die von Spendern zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, müssen entsprechend verwendet werden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und wird in der Regel unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einberufen.

Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder dies verlangen.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder im Vertretungsfall sein Stellvertreter.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide sind allein vertretungsberechtigt (Vorst. i.S. des § 26 BGB). Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 7

Beirat

Der Vorstand kann als beratendes Gremium einen Beirat berufen.

§ 8

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  4. Wahl und Abberufung des Vorstandes
  5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  6. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören.

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und wird durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Die Einberufung erfolgt generell durch schriftliche Einladung oder durch Veröffentlichung im „amtlichen Mitteilungsblatt“ der Verbandsgemeinde Adenau.

Die nicht in diesem Bereich wohnenden Mitglieder erhalten stets eine schriftliche Einladung an die letzte, bekannte Adresse.

Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt, oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich verlangt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, mit Ausnahme der Wahl des Vorstandes, bei der nach dem zweiten Wahlgang bei Stimmengleichheit das Los entscheidet.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 9

Protokollführung

Über die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung sind Protokolle zu fertigen. Sie sind von dem Versammlungsleiter oder dem Protokollführer zu erstellen und zu unterschreiben, welcher entsprechend von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand gewählt wird.                                                 § 10

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Verbandsgemeinde Adenau zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege zu verwenden hat.

Dies darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes erfolgen.

                                                                      § 11

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Adenau, den 01. Juli 2020

Bernd Schiffarth

Vorsitzender